Keine Einwände der Länder gegen Pfandpflicht in der Milchvermarktung

Mit Blick auf die von der Bundesregierung für 2024 geplante Erweiterung der Pfandpflicht auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen, in denen Milch oder Milcherzeugnisse abgefüllt sind, sieht der Bundesrat keinen Änderungsbedarf. Das geht aus der Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ hervor, den die Länderkammer am 5.3. verabschiedet hat. Die Empfehlung des Wirtschaftsausschusses, die Ausweitung der Pfandpflicht auf mit Milch und trinkbaren Milcherzeugnissen befüllte Einwegkunststoffgetränkeflaschen unter anderem aus Hygienegründen zu unterlassen, fand ebenso keine Mehrheit wie die Empfehlung des Umweltausschusses, die Pfandpflicht auf solche Flaschen noch vor 2024 einzuführen. Der Ausschuss hatte angeführt, dass bereits heute Einweggetränkeverpackungen anderer verderblicher Getränke zurückgenommen würden. Hygienebedenken seien damit nicht tragfähig. Zustimmung der Ländervertreter gab es hingegen dafür, Einwegglasflaschen mit Kunststoffetikett, die beispielsweise in der Wein- und Sektvermarktung genutzt werden, auch weiterhin von der Pfandpflicht herauszuhalten. Die mit der Novelle des Verpackungsgesetzes vorgesehene Ausdehnung der Pfandpflicht dient nach Angaben des Bundesumweltministeriums der möglichst umfänglichen und sortenreinen Rückgewinnung von Kunststoffflaschen und Getränkedosen. Die Bepfandung von Einweggasflaschen mit Kunststoffetiketten sei dagegen nicht in der Lage, dieses Ziel zu fördern. (AgE)

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