Milchlieferverträge werden in Australien Pflicht

Die im Mai wiedergewählte Mitte-Rechts-Koalition in Australien ist dabei, ein Wahlkampfversprechen einzulösen und die Stellung der Milcherzeuger im Vermarktungskanal zu stärken. Landwirtschaftsministerin Bridget McKenzie hat am 28. Oktober den Abschlussentwurf für einen „verpflichtenden Milchkodex“ veröffentlicht, der nun letztmals in einer vierwöchigen Konsultationsphase diskutiert und Anfang 2020 in Kraft treten soll. Dieser besteht aus neun Grundsätzen zur Verbesserung der Fairness und Transparenz zwischen Milchbauern und Verarbeitern und hat im Kern die Einführung von obligatorischen Milchlieferverträgen zum Inhalt. „Wir möchten sicherstellen, dass die gesamte Industrie die Möglichkeit hat, einen abschließenden Kommentar zum ausgearbeiteten verbindlichen Kodex abzugeben“, erklärte die Ministerin. Die Branchenvereinbarung habe Fortschritte gemacht und werde bald dazu beitragen, die vertraglichen Übereinkünfte zwischen Erzeugern und Milchverarbeitern zu verbessern. „Natürlich werden wir nicht alle Probleme, mit denen die Milchindustrie konfrontiert ist, durch den Kodex lösen“, schränkte McKenzie ein. Deshalb ergreife die Regierung weitere Maßnahmen, wie Zuschüsse zur Gründung von Genossenschaften oder für Investitionen in energieeffizientere Anlagen. Der Milch-Kodex sieht unter anderem vor, dass die Milchverarbeiter jährlich zum 1. Juni mindestens einen Standardmilchvertrag anbieten, auf dessen Grundlage die Milcherzeuger mit dem Unternehmen verhandeln können. Der Liefervertrag muss schriftlich erfolgen und für variabel wählbare Perioden Vereinbarungen über Liefermengen, Mindestpreise, Qualitäten und Servicegebühren enthalten. Diese dürfen nicht einseitig abgeändert werden; insbesondere sind rückwirkende Preissenkungen verboten. Untersagt sind zudem exklusive Liefervereinbarungen in Kombination mit zweistufigen Preisen. Wechselwillige Milcherzeuger dürfen nicht bestraft werden, etwa durch Einbehalt eines versprochenen Loyalitätsbonus. Sollte die Vertragslaufzeit mehr als ein Jahr betragen, müssen im Vertrag Regelungen über die Findung des Mindestpreises für die Anschlussperiode enthalten sein. Bei Streitigkeiten soll eine Schiedskommission eingeschaltet werden; zudem können Verstöße gegen den Kodex geahndet werden. (AgE)

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