Erweiterte Pfandpflicht seit dem 1. Januar auch auf Einweg-Milchflaschen

Seit dem 1. Januar ist daher das bekannte Pfandlogo der DPG auch auf Einwegflaschen aus Kunststoff von Milch, Milchmischgetränken (mind. 50 % Milchanteil) und trinkbaren Milcherzeugnissen zu finden. Grund ist die Ausweitung des deutschen Verpackungsgesetzes. Die neue Pfandpflicht umfasst demnach auch Einweg-Kunstoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern, in denen o.g. Milcherzeugnisse abgefüllt sind. Hersteller dieser Einwegverpackungen sind daher mit dem Jahreswechsel verpflichtet, 25 Cent Pfand pro Verpackung zu erheben, welches sich wie bei anderen Pfandprodukten bis zur Abgabe an den Endverbraucher durchzieht.
Für die Ausweitung der Pfandpflicht hat das Verpackungsgesetz eine stichtagsbezogene Regelung zum 1. Januar 2024 ohne Übergangszeitraum vorgesehen. Daher müssen Erstinverkehrbringer von trinkbaren Milchprodukten in Kunstoffflaschen beachten, dass diese bis einschließlich dem 31.12. nicht mit dem DPG-Pfandlogo verkauft werden dürfen. Ab dem 1. Januar ist das Pfandlogo auf den Verpackungen allerdings Pflicht. Zuwiderhandlungen können laut Angaben des Umweltbundesamt eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden. Es bestehe aber Konsens zwischen Behörden und Systemteilnehmern, dass die fehlende gesetzliche Übergangsregelung für die Umstellung auf die Pfandpflicht nicht zu Lebensmittelvernichtung und Versorgungsmissständen im Handel führen dürfe. Mit dem Ausweiten der Pfandpflicht auf Einwegflaschen von Milcherzeugnissen, wolle der Gesetzgeber Voraussetzungen schaffen, „diese Rohstoffe einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft zuzuführen“. (topgarar.com)

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