Aufgrund des technologischen Fortschritts und sich ändernder Qualitätsanforderungen wird die Milch-Güteverordnung (MilchGüV) aus dem Jahr 1980 durch die neue Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch (RohmilchGütV) ersetzt. Einer entsprechenden Änderung des Rohmilchgüterechts hat am vergangenen Freitag (18.12.) der Bundesrat zugestimmt. Die neuen Regelungen werden Anfang 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und treten dann nach einer Übergangszeit von sechs Monaten im kommenden Sommer in Kraft. Die neue Verordnung führt prinzipiell die bisherigen Elemente des bewährten Güterechts weiter, in dem die Qualitätsanforderungen und Prüfverfahren der von den Erzeugern an die Abnehmer gelieferten Rohmilch sowie deren Rolle bei der Bezahlung geregelt sind. Neu ist, dass die Umsetzung des Rohmilchgüterechts nun bundeseinheitlicher erfolgen wird. In Zeiten länderübergreifender Milchanlieferungen verringere dies den Verwaltungsaufwand, heißt es in der Begründung zur neuen Verordnung. Eine stärkere Bedeutung als bisher erhält künftig die Prüfung auf Hemmstoffe, die durch Antibiotika-Behandlungen der Kühe in die Milch gelangen können. Der Abnehmer hat jegliche Rohmilch vor deren Umfüllung durch einen Schnelltest auf mindestens die Hemmstoffgruppen Penicilline und Cephalosporine zu testen. Dies war bisher auch schon Praxis, wurde nun aber in die Verordnung aufgenommen. Auf weitere Hemmstoffgruppen soll mit festgelegten Verfahren und einer Mindestanzahl von Proben in Prüfstellen getestet werden. Dabei wird die Zulassung von Hemmstofftests sowie die Anforderungen an die Probenehmer bundeseinheitlich geregelt. Die Verordnung findet keine Anwendung für Abnehmer, die innerhalb eines Jahres täglich im Schnitt weniger als 500 l Rohmilch erfassen. Liegt die tägliche Durchschnittsmenge unter 5 000 l, darf die Probenahme auch an einem anderen als dem Übernahmeort stattfinden; alternativ muss dann die Anlage zur Probenahme nicht die schärferen Bestimmungen für größere Rohstoffmengen erfüllen. Laut Verordnung sind sechs Gütemerkmale der Mich zwingend zu prüfen, nämlich der Fett- und Eiweißgehalt, die Gesamtkeimzahl, das Vorhandensein von Hemmstoffen, die somatischen Zellen sowie der Gefrierpunkt. Die Untersuchung auf weitere Gütemerkmale kann zwischen Abnehmer und Erzeuger vereinbart werden. (AgE)