Tschechien zur korrekten Anwendung von EU-Lebensmittelvorschriften aufgefordert

Die Europäische Kommission hat Tschechien aufgefordert, die EU-Vorschriften zur Durchführung amtlicher Kontrollen im Bereich der Lebensmittelsicherheit korrekt anzuwenden. Die Brüsseler Behörde wirft Prag im Rahmen eines bereits laufenden Vertragsverletzungsverfahrens vor, beim Import von Lebensmitteln aus einem anderen Mitgliedsland eine Vorankündigung zu verlangen. Die Meldung der Ankunft von Waren aus einem anderen EU-Staat darf jedoch laut Kommission vom Empfängerland nicht systematisch eingefordert werden und sollte auf das für die Organisation der amtlichen Kontrollen unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben. Da Tschechien nach Einschätzung der Brüsseler Beamten jedoch nach wie vor systematisch gegen die entsprechenden EU-Vorschriften verstößt, wurde von der Kommission am 23. SEptember eine ergänzende und mit konkreten Forderungen versehene Stellungnahme an das Land gerichtet. Tschechien hat nun zwei Monate Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; anderenfalls kann die Kommission eine Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einreichen. In einem weiteren Fall hat die Behörde jetzt Bulgarien in einer mit konkreten Gründen versehenen Stellungnahme aufgefordert, die EU-Vorschriften über den Handel mit natürlichen Mineral- und Quellwässern korrekt anzuwenden. Zuvor war dem Land bereits ein Aufforderungsschreiben übermittelt worden, der erste Schritt eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Darauf hatten die Bulgaren jedoch nicht reagiert. Die Kommission weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es nach bulgarischem Recht erlaubt sei, natürliche Mineral- und Quellwässer, die aus ein und derselben Quelle stammten, unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel zu bringen. Nach einer EU-Richtlinie sei allerdings genau dies nicht zulässig. Kritisiert wird außerdem, dass es – entgegen der Vorgaben durch die Richtlinie – nach bulgarischem Recht nicht vorgeschrieben sei, den Namen der Quelle auf dem Etikett anzugeben. Daher bestehe die Gefahr der Irreführung. Bulgarien hat nun zwei Monate Zeit, um seine nationalen Regelungen an das EU-Recht anzupassen. Sollte dies nicht erfolgen, kann die Kommission auch in diesem Fall den EuGH anrufen. (AgE)

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